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§ 1
Zweck des Vereins
Die Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V. (VSRN) ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die dem Zwecke dient, die gesamte medizinische Radiologie zu fördern und weiterzuentwickeln. Dies sowohl in Lehre und Forschung als auch in ihrer praktischen Ausübung. Diesem Zweck dienen die jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Radiologie und Nuklearmedizin. Die Vereinigung ist bemüht, die auf diesen Tagungen gewonnenen Erkenntnisse zu veröffentlichen und der Allgemeinheit zu vermitteln. Ihrem wissenschaftlichen Zweck entsprechend sucht sie Kontakte zur Deutschen Röntgengesellschaft und den weiteren regionalen Gesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Evtl. Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung, erhalten.
§ 2
Name und Sitz der Vereinigung
Der Verein trägt den Namen „Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen unter der Nummer VR 1293.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erwerben können Ärztinnen und Ärzte sowie Naturwissenschaftler/innen und Ingenieure, die an der Radiologie und Nuklearmedizin in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind und die die Vereinsziele unterstützen.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Vereinigung, wobei sich der Anmeldende verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Härtefall entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes auf Ermäßigung oder Erlass. Nur die nachgewiesene Zahlung des Mitgliederbeitrages berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
(6) Nichtmitglieder können an den wissenschaftlichen Tagungen teilnehmen und mit Zustimmung des Tagungspräsidenten Vorträge halten sowie sich an der Aussprache beteiligen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Kassenwart (3. Vorsitzender). Der Vorsitzende wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, der Stellvertreter (2. Vorsitzender) und der Kassenwart (3. Vorsitzender) werden auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes einen Beirat zu wählen. Dieser sollte zusammengesetzt sein aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung, auch bei der Ausübung des Stimmrechts, nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Diese Beschlüsse werden nur wirksam, wenn mindestens 5 % der Gesamtmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer (2. Vorsitzender) oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von neun Monaten zugänglich gemacht werden. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Die Einwendungen sind schriftlich vorzutragen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Begehrens die Mitgliederversammlung selbst unter Einhaltung der entsprechenden Ladungsvorschriften einberufen.
§ 6
Vorstand des Vereins
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart (3. Vorsitzender). Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt; der Kassenwart insbesondere auch zur Entgegennahme der Mitgliederbeiträge.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7
Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, und wenn mindestens 5 % der Gesamtmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen. Vorgesehen ist die Übertragung des verbleibenden Vereinsvermögens nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Verein „Deutsche Röntgengesellschaft“ mit Sitz Berlin. Sollte dieser Verein (Deutsche Röntgengesellschaft) zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder seine steuerbegünstigte Zwecksetzung weggefallen sein, so ist das verbleibende Vermögen der Vereinigung dem „Deutschen Roten Kreuz“ zu übertragen.
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