Satzung der VSRN e.V.

§ 1       Zweck des Vereins

 

(1) Zweck der Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V. (VSRN) ist die Förderung der Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung insbesondere im Bereich der Radiologie und Nuklearmedizin. Dies sowohl in Lehre und Forschung als auch in ihrer praktischen Ausübung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der gesamten medizinischen Radiologie und deren Weiterentwicklung. Diesem Zweck dienen auch die jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Radiologie und Nuklearmedizin. Die Vereinigung ist bemüht, die auf diesen Tagungen gewonnenen Erkenntnisse zu veröffentlichen und der Allgemeinheit zu vermitteln. Ihrem wissenschaftlichen Zweck entsprechend sucht sie Kontakte zur Deutschen Röntgengesellschaft und den weiteren regionalen Gesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vor allem durch die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre.

 

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

 

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2       Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

Der Verein trägt den Namen „Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen unter der Nummer VR 1293. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erwerben können Ärztinnen und Ärzte sowie Naturwissenschaftler/innen, Ingenieure und medizinisch-technische Mitarbeiter, die an der Radiologie und Nuklearmedizin in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind und die die Vereinsziele unterstützen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Vereinigung, wobei sich der Anmeldende verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Annahmeerklärung durch den Vorstand, wobei jedoch die Mitgliedschaft und damit auch die Aufnahme in den Verein erst nach  Zahlung  des  Mitgliedsbeitrages für die ersten beiden Jahre wirksam wird. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

 

(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten wie z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf etc. auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden EDV-System der Vereinigung gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Tagungsbetriebs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Durch den Beitritt zum Verein stimmt das Mitglied der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten wie in diesem Abs. (2) beschrieben ausdrücklich zu.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod,

b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, bei Neumitgliedern frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres,

c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Der Antrag zur Ausschließung durch ein Mitglied ist an den Vorstand zu richten; der Vorstand selbst hat ebenfalls ein Antragsrecht zur Ausschließung,

d. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann. Mangelndes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

(4) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Härtefall entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes auf Ermäßigung oder Erlass. Nur die nachgewiesene Zahlung des Mitgliederbeitrages berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

 

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens oder bereits gezahltem Mitgliedsbeitrag.

 

(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.

 

(7) Nichtmitglieder können an den wissenschaftlichen Tagungen ohne Zustimmung des Vereins teilnehmen, jedoch nur mit Zustimmung des Tagungspräsidenten Vorträge halten, sowie sich an der Aussprache beteiligen.

 

§ 4       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

 

2. Der Vorstand: Bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem 3. Vorsitzende (Kassenwart).

 

3. Der Erweiterte Vorstand.

 

4. Der Beirat: Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes einen Beirat einzurichten. Dieser sollte zusammengesetzt sein aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen, die auch gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand jeweils für zwei Jahre bestellt.

 

5. Der Fort- und Weiterbildungsausschuss: Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes einen Fort- und Weiterbildungsausschuss einzurichten. Dieser sollte zusammengesetzt sein aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr bestellt.

 

§ 5       Mitgliederversammlung

 

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
            1. Satzungsänderungen,

            2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
            3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
            4. die Ausschließung eines Mitglieds,
            5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein. Die Frist  zur Einladung beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich durch das Mitglied bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit (Adresse) fristgerecht versandt wurde. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung vorlegen und beantragen, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen.

 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung, auch für die Ausübung des Stimmrechts, mit zu Beginn der Versammlung dem Vorstand vorzulegender schriftlicher Vollmacht, durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als 1 Stimme eines anderen Mitglieds vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied bei der Versammlung anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, wobei auch Nichtmitglieder zu Protokollführern bestimmt werden können. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden wenn:


a)  dies ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt oder
b)  bei Abstimmungen über Personalangelegenheiten dies von mindestens zwei bei der Abstimmung anwesenden
     stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit jedoch Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins gefasst werden sollen, ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 % (fünf Prozent) aller zum Tag der Absendung der Einladung zur Mitgliederversammlung vorhandenen Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz keine andere Mehrheit bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. Finanzamtes Mannheim notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen
Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

 

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll soll mindestens folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; weiterhin soll bei Satzungsänderungen der Wortlaut der Änderung angegeben werden, wobei dies als Anlage zum Protokoll ausreicht. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von neun Monaten zugänglich gemacht werden; das Protokoll gilt den Mitgliedern in diesem Sinne als zugänglich gemacht, wenn es auf der Webseite im Mitgliederbereich eingestellt wurde. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Die Einwendungen sind schriftlich vorzutragen.

 

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Begehrens die Mitgliederversammlung selbst unter Einhaltung der entsprechenden Ladungsvorschriften einberufen.

 

§ 6       Vorstand des Vereins

 

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

(2) Der Vorstand besteht aus den nach § 4 Nr. 2 dieser Satzung bestimmten Personen, die Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind; er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt; der 3. Vorsitzende (Kassenwart) insbesondere auch zur Entgegennahme der Mitgliederbeiträge. Für die Eingehung von Rechtsgeschäften, durch die der Verein mit mehr als 10.000,00 € insgesamt belastet wird, ist zuvor ein entsprechender Vorstandsbeschluss erforderlich.

 

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder per Telefax mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Beschlussfassung geben.

 

§ 7       Erweiterter Vorstand des Vereins

 

(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand durch Beschluss berufen; ihre Anzahl ist unbestimmt. Sie unterstützen den Vorstand durch ihre ehrenamtliche und lediglich beratenden Tätigkeiten und Funktionen.

 

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf Einladung des Vorstandes  an den Vorstandssitzungen gem. vorstehendem § 6 teilnehmen.

 

(3) Die Personen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand für den Verein mit besonderen Aufgaben betraut.

 

§ 8       Auflösung und Zweckänderung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in vorstehendem § 5 Abs. (4) festgelegten Mitgliederzahl und der dort genannten Stimmenmehrheit  beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden aus dem Vorstand der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft insbesondere zur Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

 

Stand: 05.02.2022