§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner“, mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Ver- einsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen unter der Nummer VR 101293. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck der Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V. (VSRN) ist die Förderung der Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der Radiologie und Nuklearmedizin. Dies sowohl in Lehre und Forschung, als auch in ihrer praktischen Ausübung. Der Satzungszweck wird verwirklicht vornehmlich durch die Förderung der gesamten medizinischen Radiologie und deren Weiterentwicklung. Diesem Zweck dienen auch die jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Radiologie und Nuklearmedizin. Die Vereinigung ist bemüht, die auf diesen Tagungen gewonnenen Erkenntnisse zu veröffentlichen und der Allgemeinheit zu vermitteln. Ihrem wissenschaftlichen Zweck entsprechend sucht sie Kontakte zur Deutschen Röntgengesellschaft und den weiteren regionalen Gesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vor allem durch die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Personen, die im Rahmen der Zweckverwirklichung der Vereinigung tätig sind, können ihre notwendigen Auslagen, die durch diese Tätigkeiten für die Vereinigung entstanden sind, ersetzt erhalten wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten. Für bestimmte Tätigkeiten können sie eine nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entscheidet, erhalten.
(7) Die Vereinigung ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen. Des Weiteren kann die Gesellschaft in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder Zuführung vom Vorstand zu bestimmen. Des Weiteren kann die Gesellschaft auch Mittel an andere gemeinnützige Organisationen i. S. d. § 58 Nr. 2 AO weiterleiten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erwerben können Ärzte, sowie Naturwissenschaftler, Ingenieure und medizinisch-technische Mitarbeiter, die an der Radiologie und Nuklearmedizin in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind und die Vereinsziele unterstützen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Vereinigung, wobei sich die anmeldende Person verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Die Aufnahme wird im Vorstand beschlossen und tritt mit schriftlicher Mitteilung an das potenzielle Mitglied in Kraft. Im Falle der Ablehnung des Antrags durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten wie z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf etc. auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden EDV-System der Vereinigung gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Tagungsbetriebs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Durch den Beitritt zum Verein stimmt das Mitglied der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten wie in diesem Abs. (2) beschrieben ausdrücklich zu.
(3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die nationalen und internationalen Verbindungen des Vereins zu fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erreichung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenfreien Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, bei Neumitgliedern frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres,
c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Der Antrag zur Ausschließung durch ein Mitglied ist an den Vorstand zu richten; der Vorstand selbst hat ebenfalls ein Antragsrecht zur Ausschließung,
d. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann. Mangelndes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens oder bereits gezahltem Mitgliedsbeitrag.
(6) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens oder bereits gezahltem Mitgliedsbeitrag. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht, für das laufende Kalenderjahr den vollständigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die verschiedenen Berufsstände/Berufsgruppen können unterschiedlich hohe Jahresbeiträge festgesetzt werden.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Mitgliedern in Ausbildung kann die zeitweise beitragsfreie Mitgliedschaft ermöglicht werden.
(4) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Der volle Jahresbeitrag wird auch erhoben, wenn jemand erst im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird oder vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet. Eine Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen gegen Forderungen an den Verein ist nicht zulässig.
(5) Sofern durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr festgesetzt wird, ist diese bei Aufnahme in die Vereinigung zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Vertretern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden (Nachfolger im Amt)
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Vorgänger im Amt)
d. dem Schatzmeister
e. dem Schriftführer
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
(3) Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt jeweils drei Jahre. Der erste stellvertretende Vorsitzende folgt nach drei Jahren dem Vorsitzenden im Amt nach, der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Wahlperiode noch für drei Jahre als zweiter stellvertretender Vorsitzender im Vorstand. Eine Bestätigung der Rotation durch eine erneute Wahl ist nicht erforderlich. Die Wiederwahl von Schatzmeister und Schriftführer ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe ihrer ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfand.
(4) Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes einen Beirat einzurichten. Dieser sollte zusammengesetzt sein aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen, die auch gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand jeweils für drei Jahre bestellt.
(5) Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während des dreijährigen Turnus vorzeitig aus, können ihre Ämter durch Vorstandsbeschluss zunächst kommissarisch neu besetzt werden. Eine endgültige Entscheidung bleibt der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorbehalten. Ihre Amtszeit endet mit der turnusmäßigen Amtszeit des Vorstandes.
(6) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden oder durch Auftrag vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Beschlussfassung geben. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn Vorstandsmitglieder dies verlangen. Für die Eingehung von Rechtsgeschäften, durch die der Verein mit mehr als 10.000,00 € insgesamt belastet wird, ist zuvor ein entsprechender Vorstandsbeschluss erforderlich.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit; sie können jedoch die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vereinigung entstandenen Auslagen geltend machen.
(9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Umsetzung des Satzungszwecks gemäß § 2;
b. die Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung;
c. Aufstellung eines Einnahmen- und Ausgabenplanes;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern;
e. Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
f. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
(10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b. Ernennung und Ausschließung korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
c. die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, sofern dies nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann;
d. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
e. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
f. Wahl der Rechnungsprüfer;
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
h. Änderung der Satzung und / oder des Vereinszwecks;
i. Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen;
j. Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben;
k. Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder in Textform per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein. Die Frist zur Einladung beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag bzw. mit der Absendung der elektronischen Post. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich durch das Mitglied bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit (Adresse/E-Mail) fristgerecht versandt wurde. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung vorlegen und beantragen, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung, auch für die Ausübung des Stimmrechts, mit zu Beginn der Versammlung dem Vorstand vorzulegender schriftlicher Vollmacht, durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als 1 Stimme eines anderen Mitglieds vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied bei der Versammlung anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, wobei auch Nichtmitglieder zu Protokollführern bestimmt werden können. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden, wenn:
a. dies ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt oder
b. bei Abstimmungen über Personalangelegenheiten dies von mindestens zwei bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wahlen sind sowohl per Handzeichen, auch in einer Abstimmung en bloc möglich, ebenso mit Stimmzettel oder Digital. Zur Änderung der Satzung, zur Verschmelzung mit anderen Vereinen, zur Auflösung des Vereins, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Verschmelzung mit anderen Vereinen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Dieses Protokoll soll mindestens folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; weiterhin soll bei Satzungsänderungen der Wortlaut der Änderung angegeben werden, wobei dies als Anlage zum Protokoll ausreicht. Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden. Einwendungen gegen diese Niederschrift können bis spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Einwendungen sind schriftlich oder auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Begehrens die Mitgliederversammlung selbst unter Einhaltung der entsprechenden Ladungsvorschriften einberufen.
§ 8 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung Südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner e.V. haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in vorstehendem § 7 Abs. 6 festgelegten Mitgliederzahl und der dort genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden aus dem Vorstand der Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft insbesondere zur Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Stand: 10.12.2025